Vergehen– Waffensachkunde Glossar
Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG). Eine Ordnungswidrigkeit zieht ein Bußgeld nach sich, ein Verbrechen in der Regel eine Freiheitsstrafe.
Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG). Eine Ordnungswidrigkeit zieht ein Bußgeld nach sich, ein Verbrechen in der Regel eine Freiheitsstrafe.