Verbote nach Waffengesetz– Waffensachkunde erklärt
Zusammenfassung
Das Waffengesetz untersagt verschiedene Waffen und Munition, weil von ihnen ein Missbrauchsrisiko ausgeht. Besonders betroffen sind vollautomatische Waffen und Vorderschaftrepetierer. Der Besitz wird als Verbrechen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Bei den meisten verbotenen Waffen wird der Besitz als Vergehen geahndet.
Grundlagen
Der Umgang mit verbotenen Waffen sowie Munition ist untersagt. (§ 2 III WaffG)
Liste der nicht erlaubten Waffen: Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG
Kriterien für ein Verbot
Zweckbestimmung
Gefährlichkeit
Bedrohung
Häufigkeit der missbräuchlichen Nutzung
Der Umgang mit den meisten verbotenen Waffen und Munition wird als Vergehen geahndet. Nur der Umgang mit Vollautomaten oder Vorderschaftrepetierflinten wird als Verbrechen verfolgt.
Verbotene Waffen
Übersicht
Tipp
Für die schriftliche und mündliche Prüfung ist es nützlich, einige der verbotenen Waffen zu kennen.
Unterteilung | Waffenart | Beschreibung | Strafvorschrift |
|---|---|---|---|
Kriegswaffen | Kriegswaffen | Erwähnung in der Kriegswaffenliste | Vergehen |
Schusswaffen | Vollautomat | Schusswaffe, die nach einmaligem Abziehen selbstständig mehrere Schüsse abfeuert | Verbrechen |
Halbautomaten für Zentralfeuermunition mit großem Magazin |
| ||
Vorderschaftrepetierflinten | Änderung von Hinterschaft zu Kurzwaffengriff oder Gesamtlänge unter 95 cm oder Lauflänge unter 45 cm | Verbrechen | |
Salutwaffen |
| ||
Vortäuschwaffen | Taschenlampenpistolen, Stockgewehre aufgrund des Überraschungseffekts, Schießkugelschreiber | Vergehen | |
Zerlegbare Waffen | Zerlegbarkeit über das übliche Maß hinaus, Anschlagsgefährdung, Wilddiebsgewehr | Vergehen | |
Schusswaffenbestandteile | Beleuchtungsvorrichtung | Scheinwerfer, Laserpointer | |
Nachtzielgeräte | mit Montagevorrichtung an Schusswaffen | ||
Größere Magazine |
| ||
Tragbare Gegenstände | Getarnte Hieb- und Stoßwaffen |
| Vergehen |
Totschläger/Stahlruten/ Schlagringe / Würgeholz (Nunchaku) | Vergehen | ||
Wurfsterne | sternförmig, zum Werfen gedacht | Vergehen | |
Molotow-Cocktails | Brandbomben | Vergehen | |
Elektroimpulsgeräte | ohne Prüfzeichen | Ordnungswidrigkeit | |
Präzisionsschleudern | mit Armstütze | Vergehen | |
Drosseln | Bestimmt zur Gesundheitsschädigung | Vergehen | |
Springmesser/Fallmesser | Ausnahme: Springmesser mit einseitigem Schliff und einer Länge unter 8,5 cm | Vergehen | |
Faustmesser | Ausnahme: Verwendung im Beruf als Jäger oder Pelz-/Lederverarbeiter | Vergehen | |
Fallmesser/Butterflymesser | zweigeteilter schwenkbarer Griff | Vergehen | |
Tierabwehrgeräte | Elektroimpulsgeräte | Vergehen |
Verbotene Munition und Geschosse
Übersicht
Betäubungsstoffe zur Verteidigung oder zum Angriff
Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen (PTB)
Treibspiegelmunition
Hartkernmunition
Leuchtspurpatronen
Munition mit Spreng- oder Brandsätzen
Kleinschrotmunition im Kaliber für SRS-Waffen
Kriegswaffenmunition
Panzerbrechende Munition oder Geschosse
Verbotene Geschosse
Tipp
Für die schriftliche und mündliche Prüfung ist es von Vorteil, sich mit der verbotenen Munition vertraut zu machen.
Treibspiegelmunition
Treibspiegelmunition oder Treibspiegelgeschosse weisen einen geringeren Durchmesser auf als das entsprechende Kaliber des gezogenen Laufs.
Sie sind von einer Treib- und Führungshülse umgeben, die sich nach dem Verlassen des Laufes vom Geschoss löst.
Treibspiegelmunition zählt in Deutschland zur verbotenen Munition.
Leuchtspurmunition
Leuchtspurmunition hinterlässt beim Schuss eine Leuchtspur.
Damit lässt sich die Flugbahn des Geschosses nachverfolgen.
Leuchtspurmunition gehört zur verbotenen Munition, da es für kriegerische Zwecke genutzt wird.
Verbot des Führens
Öffentliche Veranstaltungen (§ 42 WaffG)
Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt.
Öffentliche Veranstaltungen umfassen: Öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder Ähnliches
Waffen: Schusswaffe, gleichgestellte Waffen und tragbare Gegenstände
Selbst ein Waffenschein gestattet es nicht, Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen zu führen.
Waffenverbotszone: Ein behördlich bestimmter Bereich, in dem keine Messer mit einer Klingenlänge über 4 cm geführt werden dürfen.
Weitere Verbote (§ 42a WaffG)
Es ist untersagt, folgende Waffen zu Führen.
Anscheinswaffen
Hieb- und Stoßwaffen
Einhandmesser: Klinge mit einer Hand arretierbar
Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm
Ausnahmen
Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
Transport in verschlossenen Behältnissen
Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer bei berechtigtem Interesse
Berechtigtes Interesse: Beruf, Brauchtum, Sport
Sanktionierung
Allgemeines
Ziel: Gefährliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
Berücksichtigung der individuellen Freiheit des Einzelnen
Verbotstypen
Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Risiken, die kontrollierbar erscheinen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung)
Verbotene Tätigkeit: Ziel ist die vollständige Unterbindung dieser Handlung
Sanktionen
Verbrechen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren zur Folge hat (§ 51 WaffG)
Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten
Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld zur Folge hat (§ 53 WaffG)
Einziehung: Beschlagnahmung von Gegenständen, die bei einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
Erweiterter Verfall: Eine strafrechtliche Maßnahme, bei der Gegenstände bei schweren Vergehen in den Besitz des Staates übergehen