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Verbote nach Waffengesetz– Waffensachkunde erklärt

Zusammenfassung

Das Waffengesetz untersagt verschiedene Waffen und Munition, weil von ihnen ein Missbrauchsrisiko ausgeht. Besonders betroffen sind vollautomatische Waffen und Vorderschaftrepetierer. Der Besitz wird als Verbrechen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Bei den meisten verbotenen Waffen wird der Besitz als Vergehen geahndet.

Grundlagen

  • Der Umgang mit verbotenen Waffen sowie Munition ist untersagt. (§ 2 III WaffG)

  • Liste der nicht erlaubten Waffen: Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG

  • Kriterien für ein Verbot

    1. Zweckbestimmung

    2. Gefährlichkeit

    3. Bedrohung

    4. Häufigkeit der missbräuchlichen Nutzung

  • Der Umgang mit den meisten verbotenen Waffen und Munition wird als Vergehen geahndet. Nur der Umgang mit Vollautomaten oder Vorderschaftrepetierflinten wird als Verbrechen verfolgt.

Verbotene Waffen

Übersicht

Tipp

Für die schriftliche und mündliche Prüfung ist es nützlich, einige der verbotenen Waffen zu kennen.

Unterteilung

Waffenart

Beschreibung

Strafvorschrift

Kriegswaffen

Kriegswaffen

Erwähnung in der Kriegswaffenliste

Vergehen

Schusswaffen

Vollautomat

Schusswaffe, die nach einmaligem Abziehen selbstständig mehrere Schüsse abfeuert

Verbrechen

Halbautomaten für Zentralfeuermunition mit großem Magazin

  • Fest eingebautes Magazin

  • Magazinkapazität

    • ≥ 10 Patronen für Langwaffen

    • ≥20 Patronen für Kurzwaffen

Vorderschaftrepetierflinten

Änderung von Hinterschaft zu Kurzwaffengriff oder Gesamtlänge unter 95 cm oder Lauflänge unter 45 cm

Verbrechen

Salutwaffen

  • Wenn diese aus verbotenen Schusswaffen hergestellt wurden

Vortäuschwaffen

Taschenlampenpistolen, Stockgewehre aufgrund des Überraschungseffekts, Schießkugelschreiber

Vergehen

Zerlegbare Waffen

Zerlegbarkeit über das übliche Maß hinaus, Anschlagsgefährdung, Wilddiebsgewehr

Vergehen

Schusswaffenbestandteile

Beleuchtungsvorrichtung

Scheinwerfer, Laserpointer

Nachtzielgeräte

mit Montagevorrichtung an Schusswaffen

Größere Magazine

  • Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Schuss

  • Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Schuss

Tragbare Gegenstände

Getarnte Hieb- und Stoßwaffen

  • Kugelschreiberstilett

  • Stockdegen

Vergehen

Totschläger/Stahlruten/ Schlagringe / Würgeholz (Nunchaku)

Vergehen

Wurfsterne

sternförmig, zum Werfen gedacht

Vergehen

Molotow-Cocktails

Brandbomben

Vergehen

Elektroimpulsgeräte

ohne Prüfzeichen

Ordnungswidrigkeit

Präzisionsschleudern

mit Armstütze

Vergehen

Drosseln

Bestimmt zur Gesundheitsschädigung

Vergehen

Springmesser/Fallmesser

Ausnahme: Springmesser mit einseitigem Schliff und einer Länge unter 8,5 cm

Vergehen

Faustmesser

Ausnahme: Verwendung im Beruf als Jäger oder Pelz-/Lederverarbeiter

Vergehen

Fallmesser/Butterflymesser

zweigeteilter schwenkbarer Griff

Vergehen

Tierabwehrgeräte

Elektroimpulsgeräte

Vergehen

Verbotene Munition und Geschosse

Übersicht

  • Betäubungsstoffe zur Verteidigung oder zum Angriff

  • Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen (PTB)

  • Treibspiegelmunition

  • Hartkernmunition

  • Leuchtspurpatronen

  • Munition mit Spreng- oder Brandsätzen

  • Kleinschrotmunition im Kaliber für SRS-Waffen

  • Kriegswaffenmunition

  • Panzerbrechende Munition oder Geschosse

  • Verbotene Geschosse

Tipp

Für die schriftliche und mündliche Prüfung ist es von Vorteil, sich mit der verbotenen Munition vertraut zu machen.

Treibspiegelmunition

  • Treibspiegelmunition oder Treibspiegelgeschosse weisen einen geringeren Durchmesser auf als das entsprechende Kaliber des gezogenen Laufs.

  • Sie sind von einer Treib- und Führungshülse umgeben, die sich nach dem Verlassen des Laufes vom Geschoss löst.

  • Treibspiegelmunition zählt in Deutschland zur verbotenen Munition.

Leuchtspurmunition

  • Leuchtspurmunition hinterlässt beim Schuss eine Leuchtspur.

  • Damit lässt sich die Flugbahn des Geschosses nachverfolgen.

  • Leuchtspurmunition gehört zur verbotenen Munition, da es für kriegerische Zwecke genutzt wird.

Verbot des Führens

Öffentliche Veranstaltungen (§ 42 WaffG)

  • Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt.

    • Öffentliche Veranstaltungen umfassen: Öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder Ähnliches

    • Waffen: Schusswaffe, gleichgestellte Waffen und tragbare Gegenstände

  • Selbst ein Waffenschein gestattet es nicht, Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen zu führen.

  • Waffenverbotszone: Ein behördlich bestimmter Bereich, in dem keine Messer mit einer Klingenlänge über 4 cm geführt werden dürfen.

Weitere Verbote (§ 42a WaffG)

Es ist untersagt, folgende Waffen zu Führen.

  • Anscheinswaffen

  • Hieb- und Stoßwaffen

  • Einhandmesser: Klinge mit einer Hand arretierbar

  • Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm

Ausnahmen

  • Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

  • Transport in verschlossenen Behältnissen

  • Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer bei berechtigtem Interesse

    • Berechtigtes Interesse: Beruf, Brauchtum, Sport

Sanktionierung

Allgemeines

  • Ziel: Gefährliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden

  • Berücksichtigung der individuellen Freiheit des Einzelnen

Verbotstypen

  • Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Risiken, die kontrollierbar erscheinen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung)

  • Verbotene Tätigkeit: Ziel ist die vollständige Unterbindung dieser Handlung

Sanktionen

  • Verbrechen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren zur Folge hat (§ 51 WaffG)

    • Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten

  • Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)

  • Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld zur Folge hat (§ 53 WaffG)

  • Einziehung: Beschlagnahmung von Gegenständen, die bei einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)

  • Erweiterter Verfall: Eine strafrechtliche Maßnahme, bei der Gegenstände bei schweren Vergehen in den Besitz des Staates übergehen