Entschuldigter Notstand– Waffensachkunde Glossar
Rechtswidrige Tat, um einer Gefahr zu entkommen oder jemanden vor dieser zu befreien.
Zweck: Abwendung einer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
Person: Täter oder nahestehende Person
Bedingung: Keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr
Ergebnis: Tat bleibt rechtswidrig, Täter wird entschuldigt.
Beispiel: Unbefugte Fahrzeugnutzung zur Notfallrettung, wenn keine Alternativen vorhanden sind.