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Wissen

Notwehr und Notstand– Waffensachkunde erklärt

Notwehr

Grundlagen

  • Gesetzliche Basis: Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Gründe für Rechtfertigung (laut StGB): Selbstverteidigung, Nothilfe, Notlage

Notwehr (StGB § 32)

Notwehr" stellt die notwendige Verteidigung dar, um einen aktuellen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwenden.“

  • Erforderliche Abwehrmaßnahmen gegen Angreifer

    • Angemessenheit der eingesetzten Mittel

      • Schusswaffengebrauch nur als letztes Mittel

    • Vorwarnung, soweit möglich

    • Vorzug des Ausweichens gegenüber dem Angriff

  • Unmittelbar vor einem Angriff

    • Aktuell (unmittelbar bevorstehend oder andauernd)

    • Rechtswidrigkeit

  • Gegenüber einer Einzelperson

  • Notwehr ist nicht unrechtmäßig.

Einschränkungen

  • Angriffe durch Polizeibeamte gelten nicht als rechtswidrig. Daher kann die Notwehr hierauf nicht angewendet werden.

  • Angriffe von Kindern, psychisch Kranken oder Betrunkenen dürfen nur bei Gesundheitsgefährdung abgewehrt werden.

Nothilfe

  • Spezialfall der Notwehr

  • Der „Helfer“ oder Handelnde ist nicht der Angegriffene (sondern eine andere Person).

Putativnotwehr

  • Täter nimmt fälschlicherweise an, dass eine Notwehrlage gegen ihn besteht

  • Beispiel: Ein Jäger glaubt, eine andere Person ziele mit einem Gewehr auf ihn. Aus „Notwehr“ heraus schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn. Tatsächlich hat die andere Person nicht mit dem Gewehr auf den Jäger gezielt.

Notwehrexzess

  • Notwehrexzess liegt vor, wenn die Mittel in der Notwehr unverhältnismäßig sind.

  • Wenn der Notwehrexzess aus Verwirrung, Angst oder Schreck erfolgt, bleibt er straffrei.

Notstand

Der Notstand wird in verschiedenen Gesetzestexten detailliert beschrieben. Hier bezieht sich die Darstellung nur auf das Strafgesetzbuch (StGB § 34).

Rechtfertigender Notstand

  • Abstraktere Bedrohung als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, Angriff eines wilden Tieres)

    • Nicht unbedingt gegen einen konkreten Angreifer gerichtet

  • Voraussetzungen

    • Bedrohung eines Rechtsguts (z. B. Leben, Freiheit ...)

    • Aktualität

    • Angemessene Mittel

    • Höherer Stellenwert des bedrohten Rechtsguts

  • Handlungen im Notstand sind nicht strafbar.

  • Überzogenes Beispiel: Ein Auto kurzschließen und „ausleihen“, um eine lebensgefährlich verletzte Person ins Krankenhaus zu transportieren.

Wer in einer akuten, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere der betroffenen Rechtsgüter und der Schwere der drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte maßgeblich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Handlung ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.

Entschuldigter Notstand (§ 35 StGB)

  • Rechtswidrige Handlung, um einer Gefahr zu entkommen oder um jemanden vor dieser zu schützen.

  • Ziel: Abwendung einer Bedrohung für Leben, Leib oder Freiheit

  • Beteiligte Person: Täter oder angenäherte Person

  • Voraussetzung: Keine andere Möglichkeit zur Abwehr der Gefahr

  • Ergebnis: Die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter wird jedoch entschuldigt.

  • Beispiel: Unbefugte Nutzung eines Fahrzeugs zur Notfallrettung, wenn keine anderen Optionen verfügbar sind.