Notwehr und Notstand– Waffensachkunde erklärt
Notwehr
Grundlagen
Gesetzliche Basis: Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gründe für Rechtfertigung (laut StGB): Selbstverteidigung, Nothilfe, Notlage
Notwehr (StGB § 32)
„Notwehr" stellt die notwendige Verteidigung dar, um einen aktuellen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwenden.“
Erforderliche Abwehrmaßnahmen gegen Angreifer
Angemessenheit der eingesetzten Mittel
Schusswaffengebrauch nur als letztes Mittel
Vorwarnung, soweit möglich
Vorzug des Ausweichens gegenüber dem Angriff
Unmittelbar vor einem Angriff
Aktuell (unmittelbar bevorstehend oder andauernd)
Rechtswidrigkeit
Gegenüber einer Einzelperson
Notwehr ist nicht unrechtmäßig.
Einschränkungen
Angriffe durch Polizeibeamte gelten nicht als rechtswidrig. Daher kann die Notwehr hierauf nicht angewendet werden.
Angriffe von Kindern, psychisch Kranken oder Betrunkenen dürfen nur bei Gesundheitsgefährdung abgewehrt werden.
Nothilfe
Spezialfall der Notwehr
Der „Helfer“ oder Handelnde ist nicht der Angegriffene (sondern eine andere Person).
Putativnotwehr
Täter nimmt fälschlicherweise an, dass eine Notwehrlage gegen ihn besteht
Beispiel: Ein Jäger glaubt, eine andere Person ziele mit einem Gewehr auf ihn. Aus „Notwehr“ heraus schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn. Tatsächlich hat die andere Person nicht mit dem Gewehr auf den Jäger gezielt.
Notwehrexzess
Notwehrexzess liegt vor, wenn die Mittel in der Notwehr unverhältnismäßig sind.
Wenn der Notwehrexzess aus Verwirrung, Angst oder Schreck erfolgt, bleibt er straffrei.
Notstand
Der Notstand wird in verschiedenen Gesetzestexten detailliert beschrieben. Hier bezieht sich die Darstellung nur auf das Strafgesetzbuch (StGB § 34).
Rechtfertigender Notstand
Abstraktere Bedrohung als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, Angriff eines wilden Tieres)
Nicht unbedingt gegen einen konkreten Angreifer gerichtet
Voraussetzungen
Bedrohung eines Rechtsguts (z. B. Leben, Freiheit ...)
Aktualität
Angemessene Mittel
Höherer Stellenwert des bedrohten Rechtsguts
Handlungen im Notstand sind nicht strafbar.
Überzogenes Beispiel: Ein Auto kurzschließen und „ausleihen“, um eine lebensgefährlich verletzte Person ins Krankenhaus zu transportieren.
Wer in einer akuten, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere der betroffenen Rechtsgüter und der Schwere der drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte maßgeblich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Handlung ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.
Entschuldigter Notstand (§ 35 StGB)
Rechtswidrige Handlung, um einer Gefahr zu entkommen oder um jemanden vor dieser zu schützen.
Ziel: Abwendung einer Bedrohung für Leben, Leib oder Freiheit
Beteiligte Person: Täter oder angenäherte Person
Voraussetzung: Keine andere Möglichkeit zur Abwehr der Gefahr
Ergebnis: Die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter wird jedoch entschuldigt.
Beispiel: Unbefugte Nutzung eines Fahrzeugs zur Notfallrettung, wenn keine anderen Optionen verfügbar sind.