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Waffenrechtliche Erlaubnisspflicht– Waffensachkunde erklärt

Zusammenfassung

Für den Umgang mit Waffen ist in der Regel eine Erlaubnis erforderlich. Einige erlaubnisfreie Waffen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Jäger erhalten durch das Bestehen der Jägerprüfung besondere Rechte im Waffenbereich.

Grundlagen

Allgemeines

  • Der Umgang mit Waffen erfordert eine Genehmigung.

    • Ausnahme: Das Verleihen von Waffen bedarf keiner Genehmigung.

  • Je nach Umgangsart variieren die erforderlichen Genehmigungen.

Merke

Der Umgang mit Waffen ist genehmigungspflichtig.

Übersicht

  • Erlaubnis für Erwerb und Besitz von Waffen → Waffenbesitzkarte (§ 10 I, II WaffG)

  • Erlaubnis für Erwerb und Besitz von Munition → WBK, Eintragung in die WBK oder Munitionserwerbsschein (§ 10 III WaffG)

  • Erlaubnis zur Führung einer Waffe → Blauer Waffenschein (§ 10 IV WaffG)

  • Erlaubnis zum Schießen → Erlaubnisschein (§ 10 V WaffG)

Ausweispflicht

Beim Umgang mit Waffen muss der Besitzer sich ausweisen können. Abhängig von der Art des Umgangs sind unterschiedliche Ausweisdokumente erforderlich, die in der folgenden Übersicht erläutert werden.

Ausweisdokument

Erforderlichkeit

Personalausweis/Reisepass

Beim Führen einer Waffe

Waffenbesitzkarte

Bei erforderlicher Erlaubnis für den Waffenerwerb

Waffenschein

Wenn das Führen der Waffe einer Genehmigung bedarf

Gültiger Jagdschein

Beim Führen einer Schusswaffe zur rechtmäßigen Jagdausübung

Schriftlicher Jagderlaubnisschein

Als allein jagender Jagdgast

„Überlassungsschein“

  • Für Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (bei Leihe, Verwahrung, Führen)

  • Bei der vorübergehenden Leihe einer Waffe

Waffenbesitzkarte (WBK)

Allgemeines

  • Es gibt drei Arten von Waffenbesitzkarten.

    • Grüne WBK

    • Gelbe WBK für Sportschützen

    • Rote WBK für Sammler und Sachverständige

  • Mit einer WBK kann man eingetragene Waffen und Munition erwerben und besitzen.

    • Die Besitzberechtigung ist zeitlich unbegrenzt.

  • Die Erwerbserlaubnis wird durch einen Voreintrag in der WBK.

    • Die Berechtigung zum Erwerb gilt ein Jahr ab Voreintrag.

  • Für den Munitionskauf muss die Erlaubnis separat in der WBK erteilt werden.

Angaben

  • Hersteller-/ Warenzeichen oder Marke

  • Modellbezeichnung (Art und Kaliber der Waffen)

  • Seriennummer/Herstellungsnummer

  • Tag der Überlassung und der Überlasser

Anzeigefrist

  • Eintragung in WBK innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb von Waffen

  • Bei Fristversäumnis: Bußgeld und Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 53 I WaffG, Nr. 5 und 7)

  • Bei Verlust von WBK oder Waffe unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde

Gelbe Waffenbesitzkarte

  • Die WBK für Sportschützen ist allgemein als „Gelbe WBK“ bekannt.

  • Erlaubt den Erwerb von:

    • Einzelladern

    • Repetierern mit gezogenen Läufen

    • Perkussionswaffen

    • Munition für eingetragene Waffen

Rote Waffenbesitzkarte

  • Die WBK für Sammler und Sachverständige ist als „Rote WBK“ bekannt.

  • Strenge Kriterien gelten für die Anerkennung als Sammler.

    • Das Bedürfnis muss durch die systematische Bedeutung der Sammlung gut begründet sein.

  • Sachverständige dürfen in ihrer Tätigkeit Schusswaffen jeglicher Art erwerben.

WBK für mehrere Personen

  • Ein Verein kann in der WBK eingetragen werden (Schießsport- oder Jagdvereinigung).

  • Bei der Eintragung muss eine verantwortliche Person festgelegt werden.

Munitionserwerbsschein

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

  • Nur erforderlich, wenn keine passende Waffe in der WBK eingetragen ist

  • Erwerbsbefristung auf sechs Jahre

  • Keine Befristung für den Besitz

Waffenschein

Allgemeines

  • Genehmigung für das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit (mit Ausnahme öffentlicher Veranstaltungen)

  • Gültigkeit bis zu drei Jahre

  • Geltungsbereich ist auf den Bedürfnisbereich beschränkt

  • Anforderungen an das Bedürfnis für einen Waffenschein

    • Besondere Gefährdung der Person

    • Zweckbindung: Die spezifische Schusswaffe muss eine konkrete Gefahr verringern.

    • Einzig akzeptable Möglichkeit

Personengruppen

  • Gefährdete Personen müssen erheblich stärker als die Allgemeinheit in Bezug auf Leib und Leben gefährdet sein. Zudem muss die Gefahr durch den Erwerb und Besitz von Schusswaffen abwendbar sein.

  • Bewachungsunternehmen unterliegen einer strengen Zweckbindung hinsichtlich ihres Schutzauftrags bei der Nutzung von Schusswaffen.

Kleiner Waffenschein

  • Erlaubt das Führen von SRS-Waffen mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“

  • Bedingungen

    • Mindestalter: Volljährigkeit

    • Zuverlässigkeit

    • Persönliche Eignung

  • Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung sind nicht erforderlich.

  • Außerdem müssen Personalausweis oder Pass mitgeführt werden.

Schießerlaubnis

  • Eine Schießerlaubnis wird nur in wenigen Ausnahmefällen erteilt.

  • Sie berechtigt zum Schießen außerhalb von Schießanlagen.

  • Ausstellung für Brauchtumsschützen oder zum Erlegen von Wild in Gehegen

Besondere Personengruppen

Sportschützen

  • Für Sportschützen ist der Nachweis des Bedürfnis entscheidend.

  • Etwas vereinfacht müssen für Erwerb und Besitz folgende Nachweise erbracht werden (Stand 01.09.2020)

    • Vereinsmitgliedschaft

    • Aktive Teilnahme am Schießsport

    • Waffe und Disziplin müssen übereinstimmen

Jäger

Allgemeines

  • Jäger: Person, die über einen gültigen Jagdschein verfügt

  • Aus dem Jagdschein ergibt sich für den Jäger direkt das Bedürfnis.

    • Unbegrenzte Anzahl an Langwaffen

    • Zwei Kurzwaffen

  • Jägerprüfung → Mentale Eignung

  • Zweckbindung → Jagdausübung, Schießübungen, Schießwettkämpfe

Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte)

  • Von Waffen (§ 13 III WaffG)

    • Langwaffen und Schalldämpfer → Erwerb mit Jagdschein → Eintragung in die WBK binnen zwei Wochen

      • Ein Voreintrag ist nicht erforderlich.

      • Schriftliche Meldung des Erwerbs an die örtliche Genehmigungsbehörde

      • Unbegrenzte Anzahl an Langwaffen

    • Kurzwaffen → Voreintragung der gewünschten Kurzwaffe in der WBK (1 Jahr gültig) → maximal zwei Kurzwaffen

      • Bei besonderem Bedürfnis kann der Erwerb weiterer Kurzwaffen beantragt werden.

  • Leihe von Jagdwaffen → mit Jagdschein möglich (entspricht WBK)

  • Von Munition (§ 13 V WaffG) → unbegrenzte Mengen

    • Langwaffenmunition → Erwerbsberechtigung nicht erforderlich (Jagdschein genügt)

    • Kurzwaffenmunition → Erwerbsberechtigung erforderlich (Eintrag in WBK oder Munitionserwerbserlaubnis)

Führen und Schießen (Jagdschein)

  • Der Jagdschein erlaubt das schussbereite und zugriffsbereite Führen von Waffen

    • Nur im Kontext einer berechtigten Jagdausübung

  • Beispiele

    • Rechtmäßige Jagdausübung

    • Einschießen im Revier

    • Ausbildung von Jagdhunden im Revier

    • Jagd- und Forstschutz

Führen (Jagdschein)

  • Zugriffsbereit, nicht schussbereit

  • Beispiele: unmittelbare Begleitung des Bedürfnisses (z. B. Hin-/Rückweg zum Revier)

  • Vorsicht: Der Transport der Waffe muss nicht zugriffsbereit erfolgen (z.B. im Futteral oder Koffer)

Weitere Personengruppen

  • Brauchtumsschützen weisen ihr Bedürfnis durch eine Bescheinigung ihrer Schützenvereinigung nach.