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Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse– Waffensachkunde erklärt

Überblick

Der Umgang mit Waffen ist nur mit einer behördlichen Genehmigung gestattet. Die Vergabe dieser Erlaubnis ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu zählen neben der Volljährigkeit auch persönliche Merkmale sowie die Sachkunde. Entscheidend ist außerdem das Bedürfnis, das häufig an spezielle Interessengruppen wie Jäger oder Sportschützen gekoppelt ist.

Grundlagen

Allgemeines

  • Bitte beachten: Ein zentraler Grundsatz im Umgang mit Waffen ist, dass bestimmte Waffen und Munition einer Genehmigungspflicht unterliegen.

  • Der Umgang mit diesen genehmigungspflichtigen Waffen erfordert eine offizielle Erlaubnis.

  • Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.

  • Es sind verschiedene Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Genehmigung.

Bedingungen

  • Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) (§ 2 I WaffG)

    • Siehe: Altersvorgaben im Waffengesetz

  • Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

  • Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)

  • Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)

  • Bedürfnis (§ 8 WaffG)

  • Haftpflichtversicherung (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)

  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung

Überprüfung der Bedingungen

  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung alle 3 Jahre (§ 4 III WaffG)

  • Haftpflichtversicherung alle 3 Jahre (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)

  • Bedürfnis alle 5 Jahre (§ 4 IV WaffG)

Altersvorgaben im Waffengesetz

Grundsatz

  • Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Allgemeinen erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 WaffG).

  • Ausnahmen: Für Kinder (bis 13 Jahre) und Jugendliche (14–17 Jahre) gibt es spezielle Regelungen für die Ausbildung zum Jäger oder für den Umgang auf Schießstätten (§§ 3, 13, 27 WaffG).

  • Reizstoffsprühgeräte: Umgang ab 14 Jahren gestattet (§ 3 WaffG).

  • Erwerb von Schusswaffen:

    • Ab 21 Jahren: Der Erwerb von Schusswaffen für sportliches Schießen ist möglich.

      • Voraussetzung: Ein amts- oder fachärztliches sowie fachpsychologisches Gutachten, das die geistige Eignung bestätigt (§ 14 WaffG).

    • Ab 25 Jahren: Der Erwerb von Schusswaffen ist ohne ein solches Gutachten zulässig (§ 6 WaffG).

    • Ausnahme für Jäger: Erwerb von Schusswaffen für die Jagdausübung ab 18 Jahren erlaubt. Jäger müssen kein Zeugnis zur geistigen Eignung vorlegen (§ 13 WaffG).

Druckluft- und Federdruckwaffen

Alter

Besonderheiten

< 12 Jahren

  • Nur mit einer ärztlichen Bescheinigung und Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten.

  • Eine geeignete Aufsichtsperson ist erforderlich (§ 27 WaffG).

Ab 12 Jahren

  • Mit Einverständniserklärung oder der Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten.

  • Eine geeignete Aufsichtsperson ist erforderlich (§ 27 WaffG).

Ab 14 Jahren

  • Die Aufsichtspflicht entfällt (§ 27 WaffG).

Ab 16 Jahren

  • Einverständniserklärung oder die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten bleibt erforderlich.

Ab 18 Jahren

  • Erwerb und Besitz sind erlaubt (§ 2 WaffG).

Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm (.22 lr) und Flinten bis Kaliber 12

Alter

Besonderheiten

Ab 14 Jahren

  • Erlaubt in Schießstätten mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (§ 27 WaffG).

  • Eine geeignete Aufsichtsperson ist erforderlich.

Ab 16 Jahren

  • Die Aufsichtspflicht entfällt (§ 27 WaffG).

Ab 18 Jahren

  • Erwerb und Besitz sind erlaubt (§ 2 WaffG).

Jugendjagdschein und Jägerausbildung

Alter

Besonderheiten

Ab 14 Jahren

  • Umgang mit nicht schussbereiten Waffen im Rahmen der Jagdausbildung erlaubt (§ 13 WaffG).

  • Schießen im Rahmen der Jagdausbildung gestattet.

  • Erlaubnis der Ausbildungsleitung und Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Ab 18 Jahren

  • Erwerb und Besitz von Jagdwaffen ist möglich (§ 13 WaffG).

Schießstätten

  • Unter der Obhut einer Aufsichtsperson

  • Zustimmung des Erziehungsberechtigten

Alter

Besonderheiten

< 12 Jahren

  • Teilnahme am Leistungssport mit Druckluftwaffen erlaubt, wenn die körperliche und geistige Eignung nachgewiesen wird.

  • Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich (§ 27 WaffG).

Ab 12 Jahren

  • Schießen mit Druckluft- oder Federdruckwaffen ist erlaubt.

  • Eine geeignete Aufsichtsperson ist notwendig.

Ab 14 Jahren

  • Schießen mit Langwaffen bis Kaliber 5,6 mm (.22 lr) oder Flinten bis Kaliber 12 (Einzellader) ist gestattet.

  • Eine Aufsichtsperson ist erforderlich.

Ab 16 Jahren

  • Schießen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten, jedoch unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers erlaubt.

Ab 18 Jahren

  • Erwerb und Besitz sind erlaubt (§ 2 WaffG).

Ausnahmen für Jäger (§ 13 VII-VIII WaffG)

  1. Inhaber eines Jugendjagdscheins

    • Keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz

    • Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd

    • Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd

  2. Jägerausbildung

    • Mindestalter 14 Jahre

    • Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen

    • Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnis des Ausbildungsleiters und des Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

Wichtiger Hinweis

Ein Inhaber eines Jugendjagdscheins ist stets auf eine Leihwaffe angewiesen, die nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.

Zuverlässigkeit

Allgemeines

  • Zum Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.

  • Es wird unterschieden zwischen:

    • Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist abzulehnen

    • Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → In der Regel unzuverlässig, jedoch besteht ein Ermessensspielraum der Behörde

  • Der Verlust der Zuverlässigkeit kann zur Einziehung der Waffenbesitzkarte führen

    • Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.

    • Waffen müssen einem Berechtigten überlassen werden.

  • Die Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz

Absolute Unzuverlässigkeit

  • Nach einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn weniger als 10 Jahre seitdem vergangen sind

    • Für ein Verbrechen (Vorsatz)

    • Für vorsätzliche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr

  • Bei Annahme eines bedenklichen Verhaltens mit Waffen oder Munition

    • Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schießen ohne Kugelfang)

    • Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung

    • Überlassen an Personen ohne Berechtigung

Relative Unzuverlässigkeit

  • Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)

    • Für eine vorsätzliche Straftat

    • Für eine fahrlässige Straftat

      • Mit Bezug zu Waffen und Munition

      • Mit Gemeingefährlichkeit (z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr)

    • Für eine Straftat nach dem Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz

  • Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)

  • Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)

  • Verstöße gegen das Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)

Persönliche Eignung

Allgemeines

  • Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)

  • Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum, waffenrechtliche Erlaubnisse sind abzulehnen

Fehlende persönliche Eignung

  • Geschäftsunfähigkeit

  • Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit

  • Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition

Sonderfälle

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen

  • Medizinische Zeugnisse bei Zweifeln an der persönlichen Eignung

  • Antragsteller unter 25 JahrenMedizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung

    • Ausnahme: Sportschützen, Jäger und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)

Sachkunde

Allgemeines

  • Dient der Gefahrenvorbeugung

  • Anpassung an Bedürfnis und notwendige Gegenstände

Nachweis

  • Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)

    • Jäger: Nachweis durch Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)

    • Büchsenmacher: Nachweis durch erfolgreiche Gesellenprüfung

  • Anforderungen (§ 1 I AWaffV)

    • Kenntnis von Rechtsvorschriften

    • Waffentechnik und Verhalten von Geschossen

    • Sicherer Umgang mit Waffen und Munition

Fachkunde

  • Neben der Sachkunde gibt es die Fachkunde, die für den Handel mit Waffen erforderlich ist.

  • Für die Fachkunde gelten umfassendere Anforderungen als für die Sachkunde.

Bedürfnis

Allgemeines

  • Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Besitz von Waffen reduzieren.

  • Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellen Interessen

  • Überprüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre

  • In begründeten Fällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers gefordert werden.

Interessengruppen

  • Jäger (§ 13 WaffG)

  • Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)

  • Brauchtumsschützen

  • Sammler

  • Sachverständige

  • Gefährdete Personen (objektive Mehrgefährdung)

  • Waffenhersteller und -händler

  • Bewachungsunternehmer

Sportschützen

  • Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband

    • ≥ 12 Monate regelmäßige Teilnahme am Schießsport

    • Waffe der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen

  • Wenn ein Sportschütze, der eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein dies umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.

Zweckbindung

  • Waffen und Munition müssen dem Zweck des Bedürfnisses entsprechen.

  • Das bedeutet, eine beantragte Waffe muss geeignet und notwendig sein, um das Bedürfnis zu erfüllen.