Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse– Waffensachkunde erklärt
Überblick
Der Umgang mit Waffen ist nur mit einer behördlichen Genehmigung gestattet. Die Vergabe dieser Erlaubnis ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu zählen neben der Volljährigkeit auch persönliche Merkmale sowie die Sachkunde. Entscheidend ist außerdem das Bedürfnis, das häufig an spezielle Interessengruppen wie Jäger oder Sportschützen gekoppelt ist.
Grundlagen
Allgemeines
Bitte beachten: Ein zentraler Grundsatz im Umgang mit Waffen ist, dass bestimmte Waffen und Munition einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Der Umgang mit diesen genehmigungspflichtigen Waffen erfordert eine offizielle Erlaubnis.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Es sind verschiedene Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Genehmigung.
Bedingungen
Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) (§ 2 I WaffG)
Siehe: Altersvorgaben im Waffengesetz
Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)
Bedürfnis (§ 8 WaffG)
Haftpflichtversicherung (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)
Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Überprüfung der Bedingungen
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung alle 3 Jahre (§ 4 III WaffG)
Haftpflichtversicherung alle 3 Jahre (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)
Bedürfnis alle 5 Jahre (§ 4 IV WaffG)
Altersvorgaben im Waffengesetz
Grundsatz
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Allgemeinen erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 WaffG).
Ausnahmen: Für Kinder (bis 13 Jahre) und Jugendliche (14–17 Jahre) gibt es spezielle Regelungen für die Ausbildung zum Jäger oder für den Umgang auf Schießstätten (§§ 3, 13, 27 WaffG).
Reizstoffsprühgeräte: Umgang ab 14 Jahren gestattet (§ 3 WaffG).
Erwerb von Schusswaffen:
Ab 21 Jahren: Der Erwerb von Schusswaffen für sportliches Schießen ist möglich.
Voraussetzung: Ein amts- oder fachärztliches sowie fachpsychologisches Gutachten, das die geistige Eignung bestätigt (§ 14 WaffG).
Ab 25 Jahren: Der Erwerb von Schusswaffen ist ohne ein solches Gutachten zulässig (§ 6 WaffG).
Ausnahme für Jäger: Erwerb von Schusswaffen für die Jagdausübung ab 18 Jahren erlaubt. Jäger müssen kein Zeugnis zur geistigen Eignung vorlegen (§ 13 WaffG).
Druckluft- und Federdruckwaffen
Alter | Besonderheiten |
|---|---|
< 12 Jahren |
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Ab 12 Jahren |
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Ab 14 Jahren |
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Ab 16 Jahren |
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Ab 18 Jahren |
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Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm (.22 lr) und Flinten bis Kaliber 12
Alter | Besonderheiten |
|---|---|
Ab 14 Jahren |
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Ab 16 Jahren |
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Ab 18 Jahren |
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Jugendjagdschein und Jägerausbildung
Alter | Besonderheiten |
|---|---|
Ab 14 Jahren |
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Ab 18 Jahren |
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Schießstätten
Unter der Obhut einer Aufsichtsperson
Zustimmung des Erziehungsberechtigten
Alter | Besonderheiten |
|---|---|
< 12 Jahren |
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Ab 12 Jahren |
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Ab 14 Jahren |
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Ab 16 Jahren |
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Ab 18 Jahren |
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Ausnahmen für Jäger (§ 13 VII-VIII WaffG)
Inhaber eines Jugendjagdscheins
Keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz
Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
Jägerausbildung
Mindestalter 14 Jahre
Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnis des Ausbildungsleiters und des Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
Wichtiger Hinweis
Ein Inhaber eines Jugendjagdscheins ist stets auf eine Leihwaffe angewiesen, die nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.
Zuverlässigkeit
Allgemeines
Zum Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
Es wird unterschieden zwischen:
Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist abzulehnen
Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → In der Regel unzuverlässig, jedoch besteht ein Ermessensspielraum der Behörde
Der Verlust der Zuverlässigkeit kann zur Einziehung der Waffenbesitzkarte führen
Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.
Waffen müssen einem Berechtigten überlassen werden.
Die Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz
Absolute Unzuverlässigkeit
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn weniger als 10 Jahre seitdem vergangen sind
Für ein Verbrechen (Vorsatz)
Für vorsätzliche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr
Bei Annahme eines bedenklichen Verhaltens mit Waffen oder Munition
Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schießen ohne Kugelfang)
Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung
Überlassen an Personen ohne Berechtigung
Relative Unzuverlässigkeit
Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
Für eine vorsätzliche Straftat
Für eine fahrlässige Straftat
Mit Bezug zu Waffen und Munition
Mit Gemeingefährlichkeit (z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr)
Für eine Straftat nach dem Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
Verstöße gegen das Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)
Persönliche Eignung
Allgemeines
Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum, waffenrechtliche Erlaubnisse sind abzulehnen
Fehlende persönliche Eignung
Geschäftsunfähigkeit
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit
Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition
Sonderfälle
Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
Medizinische Zeugnisse bei Zweifeln an der persönlichen Eignung
Antragsteller unter 25 Jahren → Medizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
Ausnahme: Sportschützen, Jäger und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)
Sachkunde
Allgemeines
Dient der Gefahrenvorbeugung
Anpassung an Bedürfnis und notwendige Gegenstände
Nachweis
Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)
Jäger: Nachweis durch Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)
Büchsenmacher: Nachweis durch erfolgreiche Gesellenprüfung
Anforderungen (§ 1 I AWaffV)
Kenntnis von Rechtsvorschriften
Waffentechnik und Verhalten von Geschossen
Sicherer Umgang mit Waffen und Munition
Fachkunde
Neben der Sachkunde gibt es die Fachkunde, die für den Handel mit Waffen erforderlich ist.
Für die Fachkunde gelten umfassendere Anforderungen als für die Sachkunde.
Bedürfnis
Allgemeines
Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Besitz von Waffen reduzieren.
Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellen Interessen
Überprüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
In begründeten Fällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers gefordert werden.
Interessengruppen
Jäger (§ 13 WaffG)
Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
Brauchtumsschützen
Sammler
Sachverständige
Gefährdete Personen (objektive Mehrgefährdung)
Waffenhersteller und -händler
Bewachungsunternehmer
Sportschützen
Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
≥ 12 Monate regelmäßige Teilnahme am Schießsport
Waffe der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
Wenn ein Sportschütze, der eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein dies umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.
Zweckbindung
Waffen und Munition müssen dem Zweck des Bedürfnisses entsprechen.
Das bedeutet, eine beantragte Waffe muss geeignet und notwendig sein, um das Bedürfnis zu erfüllen.