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Umgang mit Waffen– Waffensachkunde erklärt

Überblick

Bezüglich des Umgangs mit Waffen zählen der Erwerb, Besitz und das Führen, aber auch andere Formen des Umgangs. Neben diesen Arten wird in diesem Artikel der Begriff der tatsächlichen Gewalt erläutert.

Grundlagen

Allgemeines

  • Bezüglich des Umgangs mit Waffen zählen der Erwerb, Besitz und das Führen, aber auch andere Formen.

  • Ein wichtiger Begriff ist die tatsächliche Gewalt.

    • Tatsächliche Gewalt: Fähigkeit, auf eine Waffe oder Munition zugreifen zu können.

      • Beispiele sind: Entgegennehmen, Ausleihen, Finden und Stehlen → Ausübung der tatsächlichen Gewalt

Weitere Begriffe

Begriff

Erklärung

Geladen

Waffe mit Patronen im Patronenlager oder im eingesetzten Magazin

Schussbereit

Geladene Waffe (es befinden sich Patronen oder Geschosse in der Waffe) (auch wenn sie nicht gespannt ist).

Nicht-schussbereit

Entladene Waffe ohne Patronen im Lauf oder Magazin

Zugriffsbereit

Kann direkt in Anschlag gebracht werden

Nicht-zugriffsbereit

Transport in verschlossenem Behälter

Grundsätze (§ 2 WaffG)

Neben der Volljährigkeit existieren drei wichtige Grundsätze beim Umgang mit Waffen und Munition. Diese unterteilen den Umgang in verbotene, erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen sowie Munition.

  1. Volljährigkeit (Erreichen des 18. Lebensjahres)

  2. Verbotene Waffen und Munition (Anhang 2 Abschnitt 1)

  3. Erlaubnispflichtige Waffen und Munition (Anhang 2 Abschnitt 2)

  4. Ganz oder teilweise erlaubnisfreie Waffen und Munition

Überblick

Die nachfolgende Tabelle bietet eine Übersicht über die verschiedenen Arten des Umgangs mit Waffen und Munition.

Anlage 1 Abschnitt 3 in Relation zu § 1 III WaffG

Begriff

Definition

Beispiele

Erwerb

Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition

Aufnehmen oder Finden von Waffen

Besitz

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition

Lagerung im Tresor

Überlassen

Übertragung der tatsächlichen Gewalt an eine andere Person

Jäger übergibt den Zweitschlüssel des Tresors an seinen Jägersohn

Führen

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsbereiche, befriedeten Bezirke oder außerhalb einer Schießstätte

Zum Beispiel Jäger im Revier oder beim Transport zu einem Schießwettkampf

Verbringen

Transport über die Grenze mit der Absicht des Verbleibs oder eines Besitzwechsels

Verkauf einer Waffe nach England

Mitnahme

Transport über die Grenze zur Nutzung ohne dauerhaften Verbleib

Schießwettkampf im Ausland

Schießen

Abfeuern von Geschossen durch einen Lauf mit einer Schusswaffe (gilt auch für Kartuschenmunition, Reizmunition und Pyrotechnikmunition)

Schießstand, Jagd

Herstellung

Herstellung von Waffen oder Munition

Gewerbsmäßiges Wiederladen von Patronenhülsen

Bearbeitung

Verkürzung des Laufs, Änderung der Schussfolge, Änderung des Kalibers, Austausch wesentlicher Teile, unbrauchbar machen der Waffe

Verkürzung der Waffe

Instandsetzung

Wiederherstellung der Schussfähigkeit (Brauchbarkeit)

Unbrauchbar machen

Durchführung von Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung der EU

Handel

An- und Verkauf oder Vermittlung zum wirtschaftlichen Vorteil

Handelsplattformen

Führen und Transport

Erlaubnisfreies Führen („Transport“)

  • Das erlaubnisfreie Führen oder einfach „Transport“ stellt eine spezielle Form des Führens dar.

  • Für den Transport von Waffen müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

    1. Nicht zugriffsbereite Waffe

    2. Nicht schussbereite Waffe

  • Der Transport muss zudem im Zusammenhang mit dem Bedürfnis für den Besitz der Waffe stehen.

  • Beispiel: Transport im verschlossenen Futteral oder Koffer zu einem Schießwettkampf

Schießstätten

  • In Schießstätten werden Waffen nicht geführt, sondern besessen.

Verbringen

  1. Nach Deutschland → Einfuhrerlaubnis

  2. Durch Deutschland → Transporterlaubnis

  3. Von Deutschland (in die EU)

    1. Genehmigung des EU-Landes für die Einfuhr der Waffe (Import)

    2. Genehmigung der deutschen Behörde für den dauerhaften Verbringen (Export)

Mitnahme

  • Für den Grenzübertritt mit einer Schusswaffe ist eine Genehmigung erforderlich.

  • Europäischer Feuerwaffenpass: Standardisiertes Dokument für den Waffenbesitz innerhalb der Europäischen Union

    • Dokumentation des Waffenbesitzes

    • Antragstellung im Heimatland

    • Erleichtert die Mitnahme der Schusswaffe in der EU für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen (z.B. Jagdreise)

Schießen

Was bedeutet Schießen nach dem Waffengesetz?

  • Abfeuern von Geschossen aus einem Lauf mit Schusswaffen

  • Abfeuern von Kartuschenmunition (Platzpatronen)

  • Abfeuern von Wirkstoffen (z.B. Tränengas)

  • Schießen mit den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (z.B. Armbrust, SRS-Waffen)

Was zählt NICHT als Schießen?

  • Wenn die Gegenstände keine Schusswaffen oder gleichgestellte Gegenstände sind, handelt es sich nicht um Schießen.

  • Beispiele: Pfeil und Bogen, Böller (keine Gleichstellung mit Schusswaffen)

Schießstätten

  • Schießstände oder Schießstätten sind behördlich genehmigt.

  • Abhängig von den Vorgaben der Schießstätte kann diese für unterschiedliche Geschossenergien zugelassen sein:

    • Druckluftwaffen bis 7,5 Joule

    • Kleinkaliber bis 200 Joule

    • Großkaliber bis 7.000 Joule

  • Für das Schießen auf Schießstätten ist keine Genehmigung erforderlich. Auch nicht reguläre Besucher dürfen hier schießen.

  • Munition kann für den sofortigen Verbrauch erworben werden.

Aufsichtspflicht

  • Schießen darf nur unter Aufsicht stattfinden.

  • Die Aufsichtsperson muss neben den üblichen Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit ...) auch über die erforderliche Sachkunde nach § 10 AWaffV verfügen. Diese geht über die grundlegende Sachkunde nach § 7 WaffG hinaus.

  • Bei der Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren oder Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren ist eine Eignung für die Kinder- und Jugendarbeit notwendig.

Schießerlaubnis

  • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist generell verboten und erfordert einen Schießerlaubnisschein.

  • Die Beurteilung des Bedürfnisses ist hier eher restriktiv und auf konkrete Situationen beschränkt (z.B. Erlegen von Damwild im Gehege).

Verboten

  • Eigenheim/Wohneigentum

    • Ausnahme: Schusswaffen mit einer Energie unter 7,5 Joule dürfen auf Privatgelände verwendet werden, wenn die Geschosse das Gelände nicht verlassen können.

  • Öffentlichkeit

  • Schießen unter Einfluss von Alkohol

Erlaubnisse

  • Im Revier (für Jäger)

    • Befugte Jagdausübung

    • Jagdschutz

    • Einschießen

    • Ausbildung von Jagdhunden

  • Schießstand

Ausnahmen

  • Rechtliche Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Rechtfertigungsgründe (nach StGB): Notwehr, Nothilfe, Notstand

Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung

BeachteTeilenDie Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition erfordert in der Regel eine Genehmigung.

Gewerblich (§ 21 WaffG)

  • Waffenherstellungsgenehmigung → erlaubt die gewerbliche Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und Munition

  • Waffenhandelserlaubnis → erlaubt den Handel mit Schusswaffen und Munition

  • Unabdingbare Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit

    • Persönliche Eignung

    • Fachkundenachweis

    • (Erfüllung der entsprechenden Handwerksordnung)

  • Relative Voraussetzungen

    • Deutsche Staatsangehörigkeit

    • Anmeldung in deutschem Rechtsgebiet

Nicht-Gewerblich

Schusswaffen (§ 26 WaffG)

  • Genehmigungsschein → erlaubt die nicht-gewerbliche Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen

    • Befristung auf maximal drei Jahre

    • Einschränkung auf bestimmte Anzahl und Arten von Schusswaffen und wesentlichen Teilen

  • Geringfügige Änderungen (insbesondere am Schaft, Abzug oder an der Zieleinrichtung) gelten nicht als Bearbeitung oder Instandsetzung

    • Sie dürfen ohne Genehmigung vorgenommen werden

Kleinere Änderungen an Schaft oder Zieleinrichtung gelten nicht als Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und können ohne Genehmigung vorgenommen werden.

Munition (§ 27 SprengG)

  • Regelung im Sprengstoffgesetz

  • Für den nicht-gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist eine Genehmigung erforderlich

    • z.B. Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

  • Gültigkeit der Genehmigung maximal fünf Jahre

  • Unbedingte Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit

    • Persönliche Eignung

    • Fachkundenachweis → Lehrgang mit Zeugnis oder Prüfungsnachweis (§ 9 SprengG)

    • Bedürfnis

  • Relative Voraussetzungen

    • Deutsche Staatsangehörigkeit

    • Anmeldung in deutschem Rechtsgebiet

Erbschaft von Waffen

Allgemeines

  • § 20 WaffG

  • Regelt den Erwerb und den Besitz durch Erbfolge

Anforderungen

  • Zuverlässigkeit

  • Persönliche Eignung

  • Volljährigkeit

Besonderheiten

  • Der Erbe ist ausgenommen von der Sachkundenachweis und dem Bedürfnisprinzip

    • Absicherung der Waffen durch ein Blockiersystem

  • Bei Erfüllung des Bedürfnisses (Jagdscheininhaber) → kein Blockiersystem erforderlich

Pflichten

  • Sofortige Anzeigepflicht

  • Eintragung in Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats

Weitere Anzeigepflichten (§ 37 WaffG)

  1. Erbfolge (s.o.)

  2. Fund → Fundanzeige

  3. Amtliche Verwalter (Nachlass, Insolvenz)

  4. Verlust von Waffe, Munition oder Erlaubnisdokument (z.B. WBK)

Maßnahmen bei Anzeige

  1. Sicherstellung

  2. Unbrauchbarmachen

  3. Überlassung an Berechtigten