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Wissen

Seenotsignalmittel– Waffensachkunde erklärt

Seenotsignalmittel

Grundlagen

Allgemeines

  • Seenotsignalmittel ermöglichen es, auf See in Notsituationen ein Signal zur Notlage auszusenden.

  • Das internationale Notsignal ist in der Farbe Rot.

  • Der Einsatz ist zulässig, wenn Gefahr für Leben und Gesundheit besteht und dringend Hilfe erforderlich ist.

    • Missbrauch wird in Deutschland als Vergehen strafrechtlich verfolgt.

    • Auf internationaler Ebene können bei Missbrauch erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen.

  • Dieser Abschnitt behandelt ausschließlich Signalmittel, die im Kontext der Waffensachkunde relevant sind.

Ablauf von Seenotsignalen

Es existiert ein zweistufiges System:

  • Weite Reichweite: Signalgeräte mit großer Reichweite dienen dazu, weit entfernte Schiffe und Rettungskräfte auf den Notfall aufmerksam zu machen und eine ungefähre Richtung anzugeben. Hierfür kommen zum Beispiel Fallschirmsignalraketen zum Einsatz.

  • Nahe Reichweite: In Sichtweite befindliche Retter können mit Handfackeln oder Rauchsignalen auf die exakte Position aufmerksam gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

  • Pflicht zur Ausrüstung mit Seenotsignalmitteln für Berufsschiffe sowie Charter- und Ausbildungsschiffe gemäß SOLAS (→ Schiffssicherheitsvertrag)

  • Regelungen für Notrufe auf See sind in

    • Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln

    • dem Internationalen Signalbuch

    • dem Handbuch für Such- und Rettungsaktionen

Pyrotechnische Signalmittel

Allgemeines

  • Pyrotechnische Signalmittel sind Notsignale, die durch explosionsgefährliche Stoffe ausgelöst werden.

  • Explosionsgefährliche Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe sowie Gemische, die durch gewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) explodieren können.

  • Signalmittel

    • Pyrotechnische Signalmittel

    • Signalwaffen im Kaliber 4 (26,5 mm)

    • SRS-Waffen mit dem Prüfzeichen „PTB im Kreis“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung

    • Andere Notsignale, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind.

Pyrotechnische Munition

  • Munition, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, die Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnliche Effekte erzeugen, ohne eine spezifische Durchschlagskraft im Ziel zu entfalten.

  • Die Verpackung ist oft wasserdicht und schwimmfähig.

  • Unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes → Herstellung und Bearbeitung sind untersagt.

  • Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist untersagt.

Einteilung

  • Der Erwerb und Besitz von pyrotechnischen Seenotsignalmitteln unterliegt in Deutschland strengen Auflagen.

  • Einteilung in zwei Kategorien

Kategorie P1

Kategorie P2

Beschreibung

  • Einmaliger Abschuss aus der Hand

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre)

  • Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre)

  • Fachkundenachweis für die Handhabung von Seenotsignalmitteln

  • Sportbootführerschein

Beispiele

  • Handfackeln

  • Seenotsignalgeber (maximale Steighöhe 80 m)

  • Bestimmte Rauchsignale

  • Signalraketen/Fallschirmsignalraketen (Steighöhe bis 300 m)

  • Bestimmte Rauchsignale

Ausgewählte Signalmittel

  • Signalraketen (rot)

  • Fallschirmraketen (rot): Mindeststeighöhe 300 m, Leuchtdauer mindestens 30 Sekunden

  • Handfackeln (rot): Brenndauer zwischen 30 und 40 Sekunden

  • Rauchsignale, in Orange

  • Lichtrauchsignale

  • Blitz-Knall-Patronen

Erlaubnisfreie Waffen (PTB)

  • Signalwaffen (SRS-Waffen) mit der Kennzeichnung „PTB im Kreis“ können ohne spezielle Erlaubnis erworben werden.

  • Sie dürfen außerdem an Bord eines Schiffes ohne Erlaubnis mitgeführt werden.

Verbrauchsdauer

  • Die „Haltbarkeit“ beträgt 3 Jahre, sofern auf dem Gegenstand nichts anderes vermerkt ist.

  • Die Verbrauchsdauer wird durch Feuchtigkeit, Korrosion, hohe Lagertemperaturen und mechanische Beschädigung verkürzt.

  • Kühle und trockene Lagerung in einem Metallbehälter mit Schwenkriegelschloss

  • Entsorgung von „abgelaufenen“ Notsignalen über den Munitionshandel oder Delaborierungsbetriebe.

Signalwaffen im Kaliber 4

Allgemeines

  • Signalwaffen im Kaliber 4 sind Schusswaffen und unterliegen dem Waffengesetz.

    • Für den Erwerb und Besitz der Waffe und der Munition ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich.

    • Charterer von Wasserfahrzeugen, die zur See fahren, dürfen Signalwaffen im Kaliber 4 und die dazugehörige Munition vorübergehend führen.

      • Charterer: Personen, die ein Schiff vom Eigentümer mieten

  • Das Kaliber 4 ist ein Flintenkaliber und gibt einen Laufdurchmesser von 26,5 mm an.

  • Für den Erwerb einer Signalwaffe muss ein besonderer Bedürfnis Nachweis erbracht werden:

    • Besondere Gefährdung, die nicht mit erlaubnisfreien Signalmitteln beseitigt werden kann.

    • Besitz eines seegängigen Wasserfahrzeugs

    • Notwendigkeit für Lehr- und Prüfungszwecke

Kennzeichnung der Munition

  • Hersteller oder Herstellerzeichen

  • Bezeichnung der Munition

  • Herstellungsjahr und Verbrauchsdauer

  • Art des pyrotechnischen Satzes

    • Rote Signalpatronen → volle Rändelung

    • Weiße/Gelbe Signalpatronen → halbe Rändelung

    • Braune Blitz-/Knallpatronen → keine Rändelung

Aufbewahrung

  • Aufbewahrung an Land in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 oder I (siehe: Sicherheitsbehältnisse).

  • Vorübergehende Lagerung im Hafen in einem fest verankerten Behältnis aus Stahlblech (→ Hamburger Kasten)

    • Tür mit 4 mm Stärke

    • Mechanische oder elektronische Verriegelung

  • Lagerung während der Fahrt, sodass die Signalmittel für jeden zugänglich sind.

Verwendung

Der Einsatz von Signalwaffen im Kaliber 4 unterliegt strengen Vorgaben.

  • Zur Signalgebung

  • Als Abschussgerät für Herstellung eine Leinenverbindung

  • Als Startpistole bei Regatten bei Vorliegen einer Schießerlaubnis

Ein Schießen an Silvester ist nicht gestattet bzw. erfordert eine spezielle Schießerlaubnis.

Ausweispflicht

Beim Führen einer Signalwaffe im Kaliber 4 an Bord eines Bootes sind folgende Dokumente mitzuführen:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Waffenbesitzkarte

  • Ggf. Europäischer Feuerwaffenpass

  • Ggf. Einfuhrgenehmigung

Handhabung

Allgemeines

  • Gebrauchsanleitung beachten

  • Windrichtung berücksichtigen

  • Versager über Bord werfen

  • Keine brennbaren Gegenstände in der Nähe

  • Aufsteigende/abzuschießende Signalmittel

    • Freies Schussfeld (z.B. Mast, Segel)

    • Senkrechter Abschusswinkel

    • Nicht auf Personen zielen

Rauchsignale

  • Verwendung

    • Am Tag

    • Bei schwachem Wind

    • Wenn Hilfe in Sicht ist

  • Anzünden durch eine Reißschnur, die unter der Schutzkappe liegt.

  • Nach dem Anzünden zur Leeseite des Bootes werfen.

Verhalten bei Versager

  • Waffe in Schussrichtung halten

  • Über Kopf erneut spannen und erneut abdrücken

  • Bei weiterem Versagen die Waffe mit nach oben gerichtetem Lauf

  • 1 Minute warten

  • Versager über Bord werfen