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Beschussgesetz– Waffensachkunde erklärt

Überblick

Bevor Feuerwaffen verwendet werden dürfen, müssen sie einem amtlichen Beschuss unterzogen werden. Diese Anforderung ist im Beschussgesetz festgelegt und wird von den staatlichen Beschussämtern der Länder durchgeführt. Neben Feuerwaffen sind auch Einsteck- und Austauschläufe sowie Munition beschusspflichtig. Geprüft werden Maßhaltigkeit, Sicherheit, Beständigkeit und die korrekte Kennzeichnung der Waffen.

Grundlagen

Allgemeines

  • Beschusspflicht: Vor der Nutzung müssen Feuerwaffen amtlich beschossen werden. → Markierung mit einem Beschusszeichen

    • Betroffene: Feuerwaffen, Einsteckläufe, Wechselläufe, Wechselsysteme und Munition

  • Ziel ist es, Anwender und unbeteiligte Personen vor Gefahren durch Feuerwaffen zu bewahren.

  • Beschusszeichen bestätigt die behördliche Prüfung und die Freigabe zum Schießen.

  • Verantwortung: Staatliche Beschussämter der Länder

  • Erneuter Beschuss bei Änderungen wesentlicher Teile (§ 3 II BeschussG)

  • Der Einsatz von nicht beschossenen Waffen ist untersagt.

    • Ordnungswidrigkeit

    • Erwerbsverbot

    • Versicherungsschutz kann verfallen

Wichtig

Das Beschussgesetz regelt die Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition, um die Sicherheit der Anwender zu gewährleisten.

Ausnahmen von der Beschusspflicht

  • Bestimmte, weniger gefährliche Feuerwaffen und Objekte sind von der Beschusspflicht ausgenommen.

  • Für diese erfolgt eine Bauartprüfung und Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

  • Kein Beschusszeichen, sondern ein Zulassungszeichen

  • Zulassungszeichen werden verwendet für:

    • Schussapparate

    • Gasböller

    • Einsätze für Munition mit kleineren Abmessungen

    • Spezielle Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss

    • SRS-Waffen

Beschussverfahren

  • Abschuss mit zwei Beschusspatronen je Lauf

    • Revolver mit einer Beschusspatrone je Patronenlager

  • Beschusspatronen erzeugen etwa 30 % mehr Gasdruck als der gesetzlich vorgeschriebene.

Prüfungselemente durch Beschussämter (§ 5 BeschussG)

  1. Maßgenauigkeit: Einhaltung von Maßen bei Patronenlager, Lauf und Verschluss

  2. Funktionssicherheit: Passgenauigkeit der Patronen, Sicherung, Ladeeinrichtung

  3. Haltbarkeit: Test mit drei Beschusspatronen

    1. Materialfestigkeit

  4. Vorgeschriebene Kennzeichnung

Vorgeschriebene Kennzeichnung (§ 24 WaffG)

Diese Kennzeichnung geht über das Beschussgesetz hinaus und wird vom Hersteller auf einem bedeutenden wesentlichen Teil angebracht.

  1. Name/Firma/Marke des Waffenproduzenten

  2. Herstellungsland (zweistelliges Kürzel)

  3. Munitionsbezeichnung / Kaliberangabe

  4. Einfuhrland und -jahr (bei importierten Waffen)

  5. Fortlaufende Nummer (Seriennummer) → Eintragung in die Waffenbesitzkarte

  6. Beschusszeichen

Beschusszeichen

Allgemeines

  • Beschusszeichen geben die Art des Beschusses an (z.B. Normalbeschuss).

  • Die Art des Beschusses bestimmt die Nutzungsmöglichkeiten.

    • Beispiel: Eine Waffe mit Schwarzpulverbeschuss darf nicht mit einer Treibladung aus Nitro-Cellulose-Pulver verwendet werden.

  • Sie bestehen aus

    • dem Kürzel CIP (bzw. Bundesadler bis 2014) und einem Kennbuchstaben für die Beschussart

    • dem Ortszeichen des Beschussamtes

    • dem Jahreszeichen

  • Prüfzeichen: Oberbegriff für Beschusszeichen, Ortszeichen und weitere Zeichen

  • Das Überstempeln eines Beschusszeichens mit einem „X“ zeigt an, dass die Waffe nicht mehr beschusstauglich ist.

Kennzeichnung

  • Beschusszeichen auf allen wesentlichen Teilen (bzw. an jedem „höchst beanspruchten Teil“) nach bestandener Prüfung.

  • Ortszeichen und Jahreszeichen auf einem höchst beanspruchten Teil.

Übersicht

Kategorie

Bundesadler

(bis 2014)

C.I.P.

(seit 2015)

Normalbeschuss

Instandsetzungsbeschuss

Freiwilliger Beschuss

Verstärkter Beschuss

Schwarzpulverbeschuss (SP)

poudre noir (PN)

Stahlschrotbeschuss

Böllerbeschuss

C.I.P.

  • Synonyme: Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen

  • Verband mehrerer Staaten, die Beschusszeichen gegenseitig anerkennen

Weitere Beschusszeichen

Ausnahmen von der Beschusspflicht

  • Weniger leistungsstarke Waffen sind von der Beschusspflicht befreit

    • Benötigen spezielle Prüf- und Zulassungszeichen

Beschreibung

Bedeutung

Zeichen

„F im Fünfeck“

Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von maximal 7,5 J verliehen wird

BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung)

Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition

Munition

Prüfzeichen für Munition mit seitlich angebrachtem Ortszeichen (Beispiel: München)

Zulassungszeichen der PTB

  • PTB: Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Beschreibung

Bedeutung

Zeichen

„PTB im Kreis“

SRS-Waffen

„PTB im Viereck“

Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe sowie nicht tragbare Geräte

Bauartprüfung

  • E: Elektroimpulsgerät

  • R: Reizstoffe

BKA

Reizstoff-Sprühdosen (Pfefferspray) zur Anwendung bei Menschen

Bundeswehr und Polizei

  • Waffen von Bundeswehr und Polizei werden durch eigene Behörden beschossen.

Beschreibung

Bedeutung

Zeichen

Bundeswehr

  • Bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung geprüft wurden

Polizei

  • B: Erstbeschuss

  • J: Instandsetzungsbeschuss

Ortszeichen

Die Ortszeichen geben an, wo die Waffe beschossen wurde.

Beschussamt

Zeichen

Ulm

Hannover

(bis 2014)

Kiel

München

Mellrichstadt

Andere Staaten

Land

Zeichen

Land

Zeichen

Belgien

Österreich

Chile

Russland

Finnland

Slowakische Republik

Frankreich

Spanien

Großbritannien

Tschechische Republik

Großbritannien

Ungarn

Italien

Vereinigte Arabische Emirate

Ausnahmen von der Beschusspflicht

  • Weniger starke Waffen sind von der Beschusspflicht ausgenommen

    • Benötigen spezielle Prüf- und Zulassungszeichen

Prüfzeichen und Zulassungszeichen

Beschreibung

Bedeutung

Zeichen

„F im Fünfeck“

Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von maximal 7,5 J verliehen wird

Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)

„PTB im Kreis“

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

„PTB im Viereck“

Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe sowie nicht tragbare Geräte

„BKA / 1r2“

Reizstoff-Sprühdosen (Pfefferspray) zur Anwendung bei Menschen