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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht– Waffensachkunde erklärt

Ausnahmen gemäß § 12 WaffG

Die nachstehenden Ausnahmen von der Genehmigungspflicht erleichtern im Alltag den praktischen Umgang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Verleih

  • Stellt rechtlich einen temporären Erwerb einer Waffe zur Nutzung von einer anderen Person dar.

  • Der Entleiher muss im Besitz einer WBK sein.

    1. Zweckgebundenheit

    2. Zeitlich begrenzt, maximal 1 Monat

  • Bescheinigung des Übergebers anstelle einer Waffenbesitzkarte

    1. Name des Übergebers

    2. Name des Empfängers

    3. Datum der Überlassung

Erwerb und Besitz (ohne Waffenbesitzkarte)

  • Vorübergehender Erwerb (Verwahrung, Transport, Schießstätten, Reisen)

    • Erwerb von Munition auf Schießstätten für den sofortigen Verbrauch

  • Erwerb und Anleitung durch eine berechtigte Person (Ausbildung, Charterer, Waffenausbilder)

  • Wiedereinbringung (nach Verlust oder Verleih)

Führen (ohne Waffenschein)

  • Eigenes eingefriedetes Grundstück

  • Räumlichkeiten Dritter mit Erlaubnis des Inhabers

    • Beispielsweise Schießstätten

  • Transport (nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit)

    • Zweckgebundenheit (z.B. zum Büchsenmacher, Schießsportwettkampf, Schießstand)

  • Signalwaffen (Bergsteiger, Bootsführer)

  • Startpistolen (Regatta, Leichtathletik)

  • Führen wesentlicher Waffenteile ohne Schussfähigkeit

Schießen (ohne Schießerlaubnis)

  • Schießstätte

  • Keine Erlaubnis erforderlich

    • Hausrecht (mit Einschränkungen)

    • Biathlonwettkämpfe

    • Kartuschenmunition (Theater, Landwirtschaft)

    • Signalwaffen (Rettungsübungen)

    • Startwaffen

Erlaubnisfreie Waffen

Allgemeines

  • Für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen ist keine Waffenbesitzkarte.

notwendig

  • Schusswaffen (Modelle, die vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden)

    • Einläufige Einzellader mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

    • Mit Lunten- oder Funkenzündung

    • Mit Zündnadelzündung

  • Druckluftwaffen,Federdruckwaffen, Kaltgaswaffen

    • Mit Zulassungszeichen „F im Fünfeck“

      • Luftdruckwaffen (z.B. Luftgewehre) mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule

      • In Deutschland frei an Personen über 18 Jahre verkäuflich

    • Die vor dem 1. Januar 1970 hergestellt und in Umlauf gebracht wurden

    • Die vor dem 2. April 1991 in der DDR hergestellt und in Umlauf gebracht wurden

  • „PTB-Waffen

    • Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen

    • Mit Zulassungszeichen „PTB im Kreis“

  • Einsteckläufe/Wechselsysteme/Reduzierhülsen

    • Wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der WBK eingetragen ist

  • Harpunen mit Gummizug

Perkussionswaffen

  • Historische Einzellader mit Zündhütchenzündung

  • Modelle, die vor 1871 entwickelt wurden, zählen zu den erlaubnisfreien Waffen.