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Aufbewahrung von Waffen und Munition– Waffensachkunde erklärt

Übersicht

Der Besitz von Waffen sowie Munition und deren sichere Aufbewahrung sind eng miteinander verbunden. Ziel ist es, eine nicht erlaubte Nutzung zu verhindern. Seit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse für erlaubnispflichtige Waffen mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 aufweisen. Dennoch gibt es für bereits genutzte Sicherheitsbehältnisse einen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass sie weiterhin genutzt werden dürfen. Langwaffen dürfen ohne Begrenzung gelagert werden. Für Kurzwaffen gelten jedoch zahlenmäßige Beschränkungen.

Grundlagen

Allgemein

  • Besitz und sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sind eng miteinander verknüpft.

  • Besitz verpflichtet gemäß (§ 36 I WaffG)

    1. ) zu einer sicheren Aufbewahrung

    2. Schutz vor unbefugtem Zugriff

Nachweispflicht

  • Die Maßnahmen der Aufbewahrung müssen gegenüber der zuständigen Behörde belegt werden (§ 36 III WaffG)

    • Bei Versäumnissen kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.

  • Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, Zutritt zur Wohnung zu verlangen, um die korrekte Aufbewahrung zu überprüfen.

    • Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen muss ausschließlich der Berechtigte (Inhaber der Waffenbesitzkarte) nachweisen.

Praxis der Aufbewahrung

  • Aufbewahrung stets in ungeladenem Zustand

  • Aufbewahrung im entspannten Zustand

    1. Sicherheitsaspekte

    2. Schonung der Schlagbolzenfeder

Sicherheitsbehältnisse

Allgemeines

Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

  • Für erlaubnispflichtige Waffen → Sicherheitsbehältnisse ist ein entsprechender Widerstandsgrad erforderlich.

  • Erlaubnispflichtige Munition muss in einem Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelschloss gelagert werden.

  • Von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen (z.B. SRS-Waffen, Druckluftwaffen mit „F im Fünfeck“, Salutwaffen) müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

  • Für erlaubnisfreie Waffen (wie Schlagstöcke) ist eine Sicherung gegen Wegnahme erforderlich.

Erlaubnispflichtige Waffen

  • erfordern mindestens Sicherheitsbehältnisse den Widerstandsgrad 0 oder 1.

  • Munition kann gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis

  • aufbewahrt werden.Gemeinsame AufbewahrungWaffen von oder Munition

ist zulässig, wenn die berechtigten Personen in einem Haushalt leben.

Widerstandsgrad 0, unter 200 kg

Widerstandsgrad 0, ab 200 kg

Langwaffen

Widerstandsgrad 1

keine Begrenzung

keine Begrenzung

Kurzwaffen

keine Begrenzung

bis zu 5

bis zu 10

Verbotene Waffen

keine Begrenzungsiehe

§ 13 II AWaffV, Nr. 3siehe

§ 13 II AWaffV, Nr. 3

Keine Begrenzung

Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 besitzen. Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 im Umlauf waren, sind weiterhin gültig (Besitzstandswahrung).

Achtung

Können aus den wesentlichen Teilen in einem Sicherheitsbehältnis Waffen gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.

Besonderheiten

  • Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (Jagdhütten, Ferienhäuser) (§ 13 VI AWaffV)

    • Maximal drei Langwaffen (keine Kurzwaffen, Schalldämpfer oder Munition)

    • Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1

Altes Waffengesetz

Allgemeines

  • Besitzstandswahrung: Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung von Sicherheitsbehältnissen des Widerstandsgrads A und B

  • Getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition für Sicherheitsbehältnisse des Widerstandsgrads A und B

  • Erlaubnispflichtige Munition → Stahlblechschrank mit Schloss

Sicherheitsbehältnisse

mit Widerstandsgrad A und B.

A

Erlaubnispflichtige

Munition

B

muss in einem Stahlblechschrank mit

Sicherheitsstufe

A mit Innenfach

A mit B-Innenfach („Jägerschrank“)

B mit Innenfach

Langwaffen

bis zu 10

bis zu 10

bis zu 10

mehr als 10

mehr als 10

Kurzwaffen

keine

keine

bis zu 5 im Innenfach

bis zu 5

bis zu 10

Munition

keine