Aufbewahrung von Waffen und Munition– Waffensachkunde erklärt
Übersicht
Der Besitz von Waffen sowie Munition und deren sichere Aufbewahrung sind eng miteinander verbunden. Ziel ist es, eine nicht erlaubte Nutzung zu verhindern. Seit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse für erlaubnispflichtige Waffen mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 aufweisen. Dennoch gibt es für bereits genutzte Sicherheitsbehältnisse einen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass sie weiterhin genutzt werden dürfen. Langwaffen dürfen ohne Begrenzung gelagert werden. Für Kurzwaffen gelten jedoch zahlenmäßige Beschränkungen.
Grundlagen
Allgemein
Besitz und sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sind eng miteinander verknüpft.
Besitz verpflichtet gemäß (§ 36 I WaffG)
) zu einer sicheren Aufbewahrung
Schutz vor unbefugtem Zugriff
Nachweispflicht
Die Maßnahmen der Aufbewahrung müssen gegenüber der zuständigen Behörde belegt werden (§ 36 III WaffG)
Bei Versäumnissen kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.
Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, Zutritt zur Wohnung zu verlangen, um die korrekte Aufbewahrung zu überprüfen.
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen muss ausschließlich der Berechtigte (Inhaber der Waffenbesitzkarte) nachweisen.
Praxis der Aufbewahrung
Aufbewahrung stets in ungeladenem Zustand
Aufbewahrung im entspannten Zustand
Sicherheitsaspekte
Schonung der Schlagbolzenfeder
Sicherheitsbehältnisse
Allgemeines
Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
Für erlaubnispflichtige Waffen → Sicherheitsbehältnisse ist ein entsprechender Widerstandsgrad erforderlich.
Erlaubnispflichtige Munition muss in einem Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelschloss gelagert werden.
Von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen (z.B. SRS-Waffen, Druckluftwaffen mit „F im Fünfeck“, Salutwaffen) müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
Für erlaubnisfreie Waffen (wie Schlagstöcke) ist eine Sicherung gegen Wegnahme erforderlich.
Erlaubnispflichtige Waffen
erfordern mindestens Sicherheitsbehältnisse den Widerstandsgrad 0 oder 1.
Munition kann gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis
aufbewahrt werden.Gemeinsame AufbewahrungWaffen von oder Munition
ist zulässig, wenn die berechtigten Personen in einem Haushalt leben. | Widerstandsgrad 0, unter 200 kg | Widerstandsgrad 0, ab 200 kg | |
|---|---|---|---|
Langwaffen | Widerstandsgrad 1 | keine Begrenzung | keine Begrenzung |
Kurzwaffen | keine Begrenzung | bis zu 5 | bis zu 10 |
Verbotene Waffen | keine Begrenzungsiehe | § 13 II AWaffV, Nr. 3siehe | § 13 II AWaffV, Nr. 3 |
Keine Begrenzung
Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 besitzen. Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 im Umlauf waren, sind weiterhin gültig (Besitzstandswahrung).
Achtung
Können aus den wesentlichen Teilen in einem Sicherheitsbehältnis Waffen gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.
Besonderheiten
Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (Jagdhütten, Ferienhäuser) (§ 13 VI AWaffV)
Maximal drei Langwaffen (keine Kurzwaffen, Schalldämpfer oder Munition)
Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1
Altes Waffengesetz
Allgemeines
Besitzstandswahrung: Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung von Sicherheitsbehältnissen des Widerstandsgrads A und B
Getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition für Sicherheitsbehältnisse des Widerstandsgrads A und B
Erlaubnispflichtige Munition → Stahlblechschrank mit Schloss
Sicherheitsbehältnisse
mit Widerstandsgrad A und B. | A | Erlaubnispflichtige | Munition | B | muss in einem Stahlblechschrank mit |
|---|---|---|---|---|---|
Sicherheitsstufe | A mit Innenfach | A mit B-Innenfach („Jägerschrank“) | B mit Innenfach | Langwaffen | bis zu 10 |
bis zu 10 | bis zu 10 | mehr als 10 | mehr als 10 | Kurzwaffen | keine |
keine | bis zu 5 im Innenfach | bis zu 5 | bis zu 10 | Munition | keine |